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Rechtsgrundlage Bestellpraxis & Terminabsage

Liebe Patienten,

bei meiner Praxis handelt es sich um eine Bestellpraxis. Gerne möchte ich Ihnen die Gründe und die Rechtsgrundlage bezüglich der Ausfallgebühren darlegen.

Sobald ein Patient mit unserer Praxis einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß § 611ff BGB zwischen der Praxis und dem betreffenden Patienten zu Stande.

Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages ist die Praxisorganisation verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Räumlichkeiten, Behandlungsmaterial, Behandlungszeit und Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Während der Patient gleichermaßen verpflichtet ist, die entsprechende Vergütung zu bezahlen.

Nimmt der Patient, gleich aus welchem Grunde, den vereinbarten Termin nicht wahr, so spricht das Gesetz vom Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten), in dem Fall regelt das Gesetz § 615 S.1 BGB die weitere Vorgehensweise. Nach diesem Gesetz behält die Praxis ihren Vergütungsanspruch für die bereitgestellte Leistung.

Der Grundgedanke des Gesetzes ist, dass der Dienstleister (hier: Antje Köhler) im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Der Dienstleister (hier: Antje Köhler) stellt Qualifikation, Zeit, Räumlichkeit und Behandlungsmaterialien zur Verfügung, welche kostenintensive Faktoren darstellen. Daher soll der Dienstleister (hier: Antje Köhler) seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich liegen.

Fazit: Der Vergütungsanspruch der Praxis bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde liegt.

Wie gehe ich in der Praxis vor?

Termine die 24 Stunden im Voraus vom Patienten abgesagt werden, werden generell nicht berechnet. Bei später abgesagten Terminen wird immer noch versucht diesen Termin mit einem anderen Patienten neu zu belegen. Gelingt dies nicht, wird der Termin privat in Rechnung gestellt.

Termine die ohne Absage durch den Patienten nicht wahrgenommen werden, werden direkt privat berechnet, da die Praxisorganisation in diesem Fall keine Möglichkeit hat den Termin neu zu belegen.

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